Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Grund hierfür ist, dass der Ausgleichszahlung eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
BGH 18.5.2011, VIII ZR 260/10
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