Für die Tarifermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt es nicht auf den dargebotenen Text als solchen, sondern auf den Vortrag an. Dieser Vortrag muss mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sein. Theatervorführungen und Konzerten ist ein unterhaltender Charakter gemeinsam. Dies trifft zumeist nicht auf eine Hochzeitsrede und kaum je auf eine Trauerrede zu. Wer einen Trauerredner engagiert, wird in aller Regel keine ‒ im weitesten Sinne ‒ unterhaltende Vorführung wollen (FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20).
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