Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben. Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes hat ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen.
FG Düsseldorf 18.9.2018, 6 K 454/15 K
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