Kinderbetreuungskosten sind nach Auffassung des FG Köln um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Nach Auffassung des FG würden anderenfalls ansonsten Steuerpflichtige, deren Arbeitgeber ‒ etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens ‒ die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt, verfassungsrechtlich unzulässig benachteiligt.
Quelle: FG Köln 14.8.20, 14 K 139/20, Rev. BFH III R 54/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219488
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