Ein Kind, das ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
FG Hamburg 25.9.19,1 K 66/19, Rev.BFH III R 48/19
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