Freiwilligendienste bei Organisationen, die nicht als Trägerorganisation i.S.v. § 5 Abs. 2 FSJG zugelassen sind, können nicht anhand einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Die Vorschrift lässt keine planwidrige Regelungslücke erkennen, denn es liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern.
BFH 7.4.2011, III R 11/09
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