Das Vorliegen einer "klassischen" Bauträgerschaft steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht entgegen. Würde man die klassische Bauträgertätigkeit nur im vermögensverwaltenden Umfang als unschädlich erachten, liefe der Anwendungsbereich des Gesetzes im Wesentlichen leer und der gesetzgeberische Wille würde verfehlt.
FG Düsseldorf 22.2.2018, 9 K 3572/16 G,F
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