Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen. Insofern ist die Angabe "Organisation von Kongressen" ausreichend, die Angabe "gewöhnlicher Geschäftsbetrieb" erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen.
FG Köln 9.4.2014, 2 K 1049/11 u.a.
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