Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen. Er darf nicht darauf verwiesen werden, den Rechtsschutz wegen der Besteuerung des Vereins in Anspruch zu nehmen, ohne zu wissen, ob überhaupt seine Rechte berührende Steuerverwaltungsakte ergangen sind.
BFH 26.1.2012, VII R 4/11
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