Schafft der Arbeitnehmer auf eigene Kosten Schutzmasken an, die er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, sind die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden. Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Anschaffung von (Atem-)Schutzmasken jedoch weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden (Bundesfinanzministerium in „FAQ Corona Steuern“, Stand 15.9.21).
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