Die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten können als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sein. Dies ist aber nur möglich, wenn sich der Steuerpflichtige dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen musste, das Verfahren nicht mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg war, die Höhe der vereinbarten Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen waren und keine Kostenerstattung erfolgte.
Schleswig-Holsteinisches FG 7.4.2013, 5 K 156/12
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