Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes können zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
FG Münster 11.12.2017, 13 K 1045/15
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