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Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW können als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abgezogen werden, auch wenn es sich bei dem Schlichtungsverfahren nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne handelt. Das Schlichtungsverfahren ist eine Art "Vorstufe" zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne.

FG Düsseldorf 8.8.2013, 11 K 3540/12 E

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