Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland sind nicht mit der Begründung zu kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß, wenn der Diplomat vom Auswärtigen Amt ausdrücklich angewiesen worden war, die Wohnung in der Botschaft zu beziehen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz 22.6.21, 3 K 1255/20, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224570
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