In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde unter anderem Stellung dazu genommen, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltsauflösung und für die Räumung einer Wohnung im Rahmen eines Erbfalls zu Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG führen.
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.22 - S 3810 , BStBl 22 I, 22
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