Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Infolgedessen können bei einer Kündigung der Mietwohnung durch den Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Pflegeheim die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung gem. 33 EStG abgezogen werden.
FG Rheinland Pfalz 17.12.2012, 5 K 2017/10
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