Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung steht der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft.
BFH 27.7.2011, VI R 38/10 u.a.
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