Die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind unangemessene Repräsentationsaufwendungen und aufgrund von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Nutzung des Oldtimers ist als "ähnlicher Zweck" i.S.d. Vorschrift anzusehen, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.
FG Baden-Württemberg 28.2.2011, 6 K 2473/09
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