Kraftfahrzeugsteuer, die nach einer Insolvenzeröffnung entsteht, stellt eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn das Fahrzeug, für das die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners gem. § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter ist für die Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuer eine Masseverbindlichkeit oder insolvenzfreie Verbindlichkeit ist, ohne Bedeutung.
BFH 8.9.2011, II R 54/10
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