Unabhängig davon, ob die KraftSt für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, ist die nach Verfahrenseröffnung - grds. tageweise - entstehende KraftSt dann eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein "begründeter Vermögensanspruch" i.S.d. § 38 InsO und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens des Fahrzeugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
FG Schleswig-Holstein 8.3.2012, 3 K 17/11 u.a.
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