Leistungen der Verfahrenspfleger können nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit sein
Die nach §§ 276 , 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen (BFH 25.11.21, V R 34/19).