Ein Verbraucher handeltnicht rechtsmissbräuchlich, wenn er das infolge unzureichender Belehrung fortbestehendeWiderrufsrecht nach § 495 BGB ausübt, um das bei vorzeitiger Ablösung eines Verbraucherdarlehens anfallendeVorfälligkeitsentgelt zu ersparen.
LG Freiburg, Urteil vom 04.05.2016 (Az. 5 O 27/16)
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