Die Einräumung eines Kontokorrentkredits bzw. eines Avalkredits für einen kaufmännischen Gewerbebetrieb, insbesondere für ein Bauträgergeschäft, ist mehr als nur ein reflexhafter Nebeneffekt, sondern dient den existentiellen Geschäftsinteressen des Darlehensnehmers mindestens ebenso wie den Geschäftsinteressen der Bank.
LG München I, Urteil v. 22.08.2014, 22 O 21794/13
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