Mit BMF-Schreiben v. 25.1.2023 hat die Finanzverwaltung zur Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG Stellung genommen sowie eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Quelle: BMF-Schreiben v. 25.1.2023 - IV C 5 - S 2342/20/10008 :003, DOK 2023/0067104
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