Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des elektronischen Heilberufsausweises durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer, so ist darin ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen (FinMin Thüringen 1.3.21, S 2332-A-21.14, Erlass).
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