Steuerpflichtige müssen sich mögliche Fehler ihrer Steuersoftware wie ein Verschulden ihres steuerlichen Beraters zurechnen lassen. Soweit die Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfügt, so hat der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.
FG Rheinland-Pfalz 30.8.2011, 3 K 2674/10
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