Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen.
BFH 13.2.2014, V R 8/13
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