§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. versagt den Verlustabzug auch dann vom Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung an, wenn die Zuführung des neuen Betriebsvermögens dieser zeitlich nachfolgt. Der Verlustabzug ist (ggf. rückwirkend) in dem Feststellungsbescheid zum 31.12. desjenigen Veranlagungszeitraums zu versagen, in dem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat. Eine Versagung des Verlustabzugs erst in dem Bescheid zum 31.12. des nachfolgenden Veranlagungszeitraums ist nicht möglich.
BFH v. 27.6.2018 - I R 13/16
Comments