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Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkung des Coronavirus

In gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde festgelegt, dass von der Coronakrise negativ betroffene Unternehmen auch 2021 zur Stärkung ihrer finanziellen Liquidität Herabsetzungsanträge für die Gewerbesteuervorauszahlungen beim Finanzamt stellen können. Bei Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.


Quelle: Gleichlautende Erlasse v. 25.1.21, www.iww.de/s4562


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