Aufwendungen für die Durchführung von Funktionstraining (ärztlich verordnete Wassergymnastik) in einem Fitnessstudio sind nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Quelle: Niedersächsisches FG v. 14.12.2021 - 9 K 17/21
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