Die Frage, ob eine mittelbare berufliche Tätigkeit für die Anwendung des § 32d Abs.2 Nr.3 b) EStG ausreichend ist, wird nach Ansicht des Senats von der nachfolgenden Gesetzesänderung nicht berührt. Infolgedessen wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf 10.5.2017, 7 K 3226/16 E
Comments