Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters wird die Mitunternehmerschaft nicht beendet. Einkommensteuerrechtlich bleiben die bisherigen Mitunternehmer Steuersubjekte. So hat das FG Brandenburg entschieden.
FG Brandenburg 18.2.20, 8 K 8203/17, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216709
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