Über die Frage der Eigenschaft des Objekts als Baudenkmal, die Erforderlichkeit der Aufwendungen und die vorherige Abstimmung mit der Denkmalbehörde entscheidet nicht die Finanzbehörde, sondern die zuständige Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung der Landesbehörde ist dabei für die Finanzbehörde bindend und der Nachprüfung durch das Finanzgericht entzogen.
FG Köln 26.4.2018, 6 K 726/16
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