Dem nach BFH-Rechtsprechung nunmehr möglichen Abzug nachlaufender Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen; die negativen Einkünfte sind - trotz § 20 Abs. 6 EStG - auch mit anderen Einkünften zu verrechnen. Beide Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
FG Düsseldorf 4.10.2012, 12 K 993/12 E
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