Mit dem 1.4.22 wird die Reform des Statusfeststellungsverfahrens wirksam. Wichtigste Neuerung: Im Verfahren nach § 7a SGB IV n. F. soll künftig nur noch isoliert der „Erwerbsstatus“, also das Bestehen von Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit festgestellt werden, wovon eine Beschleunigung der Verfahren erwartet wird.
Quelle: Reform des Statusfeststellungsverfahrens (www.cmshs-bloggt.de)
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