Erzielt ein Aktionär aus dem Verkauf von Aktien Verluste, ist nach derzeitiger Rechtslage nur eine Verrechnung mit Aktiengewinnen möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Der BFH hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (anhängig beim BVerfG unter 2 BvL 3/21).
Quelle: BFH 17.11.20, VIII R 11/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222765
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