Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Unternehmers sind - entgegen der BMF-Schreiben vom 29.5.2000 und vom 27.8.2004 - nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des Pkw zuzuordnen und führen daher zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. Zur häusliches Sphäre gehört nach BFH-Rechtsprechung auch ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zu einem Wohnhaus befindet und nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
FG Münster 20.9.2012, 5 K 3605/08 U
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