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OLG Celle - Anlageberatung - Aufklärungspflichten - Eventuell mündliche Beratung in vollem Umfang

Weist der Anleger die ihm angebotenen Emissionsprospekte als 


„Papierkram, mit dem ich nichts zu tun haben will"


zurück und erklärt, diese seien ihm zu dick und zu schwer, nimmt er aber einige mündliche Erläuterungen des Anlageberaters durchaus entgegen, gibt es keine Grundlage für die Annahme, er habe über die wesentlichen Anlagerisiken und -eigenschaften nicht in vollem Umfang aufgeklärt werden wollen. Die objektgerechte Beratung muss dann in vollem Umfang mündlich erfolgen.


OLG Celle, Urteil vom 15.09.2016 (Az. 11 U 209/15

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