Die Behauptung des Kapitalanlegers, ihm sei der Emissionsprospekt für die streitgegenständliche Kapitalbeteiligung nicht früher als am Tag seines Beitritts übergeben worden, darf die wegen unzureichender Aufklärung über die Beteiligung auf Schadensersatz in Anspruch genommene Anlageberatungsgesellschaft nicht mit Nichtwissen bestreiten.
Das Bestreiten einer solchen negativen Tatsache ist auch dann nicht zulässig, wenn die Anlageberatungsgesellschaft alle für sie verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat und dennoch keine eigenen Kenntnisse über den von einem für sie tätigen Handelsvertreter durchgeführten Beratungsvorgang gewonnen hat.
OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 (Az. 11 U 13/16)
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