Die abstrakte Saldoforderung eines Rechnungsabschlusses entsteht im Zweifel erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK, nach der Rechnungsabschlüsse mangels Einwendungen als genehmigt gelten.
Als Sicherheit im Rahmen des AGB-Pfandrechts kann lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden hat. Verfügt der Kunde nicht über den Tagessaldo, wird er wiederum im Kontokorrent verrechnet, so dass ein davor entstandenes Pfandrecht an dem jeweiligen Tagessaldo untergegangen ist.
Erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung wird die insolvenzrechtliche Kongruenz hergestellt, welche auf bestimmte, wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet ist; denn erst zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auf das Pfandrecht auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2015, I-12 U 58/14
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