Der Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung" zur Ablösung des Darlehens lässt weder den Widerruf der Vertragserklärung durch den Verbraucher ins Leere gehen noch führt er allein zur Verwirkung des Widerrufsrechts.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 (Az. 17 U 176/15)
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