Eine Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, die vorsieht, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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