Preisklauseln einer Sparkasse für die Übersendung von Kontoauszügensind der Inhaltskontrolle unterworfen und im Falle des Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB unwirksam.
OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2015 (Az. 2 U 23/15)

Preisklauseln einer Sparkasse für die Übersendung von Kontoauszügensind der Inhaltskontrolle unterworfen und im Falle des Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB unwirksam.
OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2015 (Az. 2 U 23/15)