Die Kosten einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich angestellten Führungskräften offensteht, dürfen nicht pauschal mit 25 Prozent lohnbesteuert werden. Es handelt sich nach Meinung des FG Münster um voll lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.
FG Münster 20.2.20,8 K 32/19, E, P, L, Rev. zugelassen
Comments