Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH.
Quelle: BFH 28.10.20, X R 36/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221077
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