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Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung ist nicht immer gegeben

Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH.


Quelle: BFH 28.10.20, X R 36/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221077


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