Nicht ärztlich verordnete physiotherapeutische und ähnliche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Für die Steuerbefreiung fehlt regelmäßig der Nachweis, dass die Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck haben.
Quelle: FG Düsseldorf 16.4.21, 1 K 2249/17 U, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223561
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