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Praxisbesonderheiten müssen strukturell dargelegt werden

Um Praxisbesonderheiten darzulegen, sollte der Arzt nicht lediglich seine Behandlungsfälle auflisten und sie mit Diagnose sowie Behandlungs- und Verordnungsmaßnahmen erläutern. Denn er muss die speziellen Strukturen aufgezeigen, die die Besonderheiten begründen. Auch der bloße Hinweis auf den Charakter als „Landarztpraxis“ und der Hinweis auf die Übernahme der fachärztlichen Versorgung für oft weit entfernt liegende Facharztpraxen reichen nicht (LSG Hessen 24.02.21, L 4 KA 74/16, NZB BSG B 6 KA 17/21 B)



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