Eine Veräußerung von Anteilen an Immobilienfonds i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn sie an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft der Fonds erfolgt, nachdem der Steuerpflichtige gegen Letztere Klage auf Schadenersatz aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile erhoben hat und ihm daraufhin die Schwestergesellschaft anbietet, die Fondsanteile unter der Bedingung der Klagerücknahme abzukaufen. Hierin liegt keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes.
FG Münster 13.12.2012, 6 K 2989/10 E
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