Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG
- Ibrahim Cakir
- 19. Apr. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung eines Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.
BFH 5.9.2013, II R 16/12
Comments