Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung eines Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.
BFH 5.9.2013, II R 16/12
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