Wählen die Parteien eines Grundstückskaufvertrages nach Beratung durch den Notar ausdrücklich den Weg der Aufhebung des bisherigen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Vertragspartner, ist diese Vereinbarung regelmäßig nicht als Vertragsübernahme auszulegen. Ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag ist auch dann rückgängig gemacht i.S.d. § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn er später wieder aufgehoben wird und der Erwerber gleichzeitig einen neuen Kaufvertrag mit dem Eigentümer abschließt.
FG Hamburg 21.6.2011, 3 K 12/11
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